Ein-Mann-Bunker Neue Bahnstadt Opladen

Technische Information und Bau

Der an der Ecke des Geländes stehende kleine Einmannbunker stellt die kleinstmögliche Schutzeinrichtung im Falle von Luftangriffen dar und bot Schutz für eine Person und war nah an der Eingangspforte zur Bahnstadt für den diensthabenden Pförtner gedacht um möglichst schnelle erreichbar zu sein. Diese Art von Einzelbunker fand sich häufiger im Stadtbereich an verschieden Stellen, sind aber heute nur noch selten vorhanden. Das direkte Umfeld des Bunkers wurde im Rahmen der Bauarbeiten etwas ausgehoben, um den Bunker besser Sichtbar zu machen.

Wegbeschreibung

Wir treffen uns vor dem Eingang des Restaurants Gallodini, Werkstättenstraße 21, und gehen zur rechten Seite an der Grenze zur ehemaligen Feuerwache.

Straßenkarte mit Wegeführung (Rot = Ziel)
Ein-Mann-Bunker mit Grundplatte

Geschichte

Erhalten als Denkmal. Das Reichsbahnausbesserungswerk (RAW) war als kriegswichtiges Ziel potentieller Luftangriffe ebenso schutzwürdig wie die Zivilbevölkerung im Umfeld. Neben diesem noch vorhandenen Einmannbunker (PlanA) gab es in der Nähe noch einen Großbunker für Beschäftigte, (Plan B) sowie weitere befestigte Schutzräume im Untergrund. Diese wurden alle im Rahmen der Entwicklung der Neuen Bahnstadt Opladen abgebrochen und entfernt bzw. überbaut. Weiterhin gab es noch ein Gefangenenlager (Plan C), deren Bewohner mit einem Splitterschtutzgraben nur geringgradig gegen Bombardierungen geschützt wurden. Daher gab es beim dem Großangriff vom 28 Dez 1944 hier auch besonders viele Opfer zu beklagen.

Lageplan Bunker und Gefangenlager im RAW
A: Standort Einmannbunker
B: Standort großer Hochbunker
C: Standort Gefangenenlager


Audio: Bombennacht 28.12.1944
Zeitzeugenbericht Hans Dieter Osenberg
Reichsbahnausbesserungswerk, Opfer im Lager


Audio: Bombennacht 28.12.1944
Bericht des Lagerführers vom 01.01.1945
Lager RAW Opladen

Bildnachweise

Foto 1: © Roland Schaper
Foto 2: Oberlausitzerin64, CC BY-SA 4.0
Lageplan: Hastenrath, Karin (2017): Bomben auf Opladen, S. 20